Ausnahme 8 (B)

Befrderung gefhrlicher Gter mit Fhren


1  Abweichend von  1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Absatz 1.16.1.1, Abschnitt 1.16.3 und 1.16.4, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN drfen gefhrliche Gter auf Fahrzeugen (Befrderungseinheiten) mit Fhren nur befrdert werden, wenn die nachstehenden ergnzenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur fr offene Fhren oder nur fr gedeckte oder geschlossene Fhren gelten, sind mit einer entsprechenden berschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen.

2  Bau und Ausrstung

2.1  Offene Fhren

Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.

Gedeckte / geschlossene Fhren

Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lftung versehen sein, deren Kapazitt ausreicht, um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgefhrt sein, dass Funkenbildung bei Berhrung eines Flgels mit dem Ventilatorgehuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Der Ventilator ist so anzuordnen oder zu schtzen, dass keine Gegenstnde hineingelangen knnen. Die Luftfhrung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsrume eindringen kann. Die Absaugschchte mssen bis zu 50 Millimeter Abstand an das Fahrzeugdeck gefhrt sein und sich an dessen ueren Enden befinden. Sind die Absaugschchte abnehmbar, mssen sie fr den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden knnen. Der Schutz gegen Witterungseinflsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss whrend des Ventilierens gewhrleistet sein.

2.2  Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck ein zustzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfhigem Material sein.

2.3  Es drfen keine Zugnge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die whrend des normalen Betriebs der Fhre begangen werden. Andere Zugnge und Ausstiege mssen in geschlossenem Zustand wasserdicht sein.

2.4  Fr Befrderungseinheiten sind Stellpltze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellpltze mssen folgende Anforderungen erfllen:

2.4.1  Im Umkreis von 3 Meter um die Stellpltze und 2 Meter ber der im Zulassungszeugnis der Fhre festgelegten grten Hhe der Befrderungseinheiten mssen folgende Anforderungen erfllt sein:

2.4.1.1  Offene Fhren

Die elektrischen Anlagen mssen mindestens der Vorschrift fr elektrische Einrichtung vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" fr die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.

Gedeckte/geschlossene Fhren

Die elektrischen Anlagen mssen mindestens der Vorschrift fr elektrische Einrichtung vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" fr die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.

2.4.1.2  Zu- und Ablfter mssen wasserdicht verschliebar sein.

2.4.1.3  Offene Fhren

Nieder- und Eingnge zu Unterdecksrumen und Seitenrumen und sonstige ffnungen mssen sprhwasserdicht und wetterdicht sein, wobei die Sllhhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.

2.4.1.4  Mndungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen mssen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Austreten von Funken ausgerstet sein.

2.4.2  Offene Fhren

Die Stellpltze drfen nicht berbaut sein. Steuerhuser und Gertetrger drfen sich ber den Stellpltzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.

2.4.3  Die Stellpltze sind durch geeignete Manahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.

2.5  Die Antriebsmaschinen der Fhren mssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum aufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraums gelangen kann.

2.6  Es muss eine Sprechfunkanlage fr den ffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.

2.7  Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. Septmber 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung sind folgende Manahmen zu treffen:

2.7.1  Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuerlschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelst werden kann. Fr Fhren, deren Kiel vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlschanlage auerhalb des Aufstellungsraumes von gut zugnglicher Stelle an Deck ausgelst werden kann.

2.7.2  Gedeckte / geschlossene Fhren

Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlschanlage ausgerstet sein. Die Anlage muss entweder automatisch ausgelst werden oder es muss eine stndige berwachung der Befrderungseinheiten durch die Besatzung erfolgen oder es muss eine vollstndige Videoberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein.

2.7.3  Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsrume fr Fahrgste muss jede beliebige Stelle von mindestens zwei rtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlnge von hchstens 20 Meter Lnge erreicht werden knnen. Feuerlschschluche mssen an die Hydranten fest angeschlossen sein.

2.7.4  Die Hydranten mssen durch eine fest eingebaute Feuerlschpumpe versorgt werden, die im Steuerhaus oder von einer gut zugnglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.

2.7.5  Offene Fhren

Zustzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Feuerlschern ist je ein Feuerlscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.

Gedeckte/geschlossene Fhren

Zustzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Handfeuerlschern sind Feuerlscher gem Notfallplan an Bord zu platzieren

2.8  Wenn die Bau- und Ausrstungsvorschriften der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht eingehalten sind, drfen nur die freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN oder Befrderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefhrlichen Gtern der UN-Nummer 1202 befrdert werden. Ein Zulassungszeugnis nach Absatz 1.16.1.1.1 ADN ist in diesem Fall nicht erforderlich.

3  Betriebsvorschriften

3.0  Diese Betriebsvorschriften gelten auch in den Fllen der Nummer 2.8. 

3.1  Pflichten des Fhrbetreibers und des Fhrpersonals

3.1.1  Der Fhrbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugfhrer einer Befrderungseinheit mit gefhrlichen Gtern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mndliche Unterrichtung durch den Fhrbetreiber oder das Fhrpersonal erfolgen.

3.1.2  Gedeckte / geschlossene Fhren

Fr jede Fhre ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben ber die Platzierung der Feuerlscher, der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfllen und der zu unterrichtenden zustndigen Behrden enthalten sind und der EmS-Leitfaden "Unfallbekmpfungsmanahmen fr Schiffe, die gefhrliche Gter befrdern" Bercksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den Fhrbetrieb genehmigenden Behrde abgestimmt sein.

3.1.3  Gedeckte / geschlossene Fhren

Whrend der Befrderung gefhrlicher Gter muss ein Sachkundiger gem Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN mit gltiger Bescheinigung an Bord sein.

3.1.4  Gedeckte / geschlossene Fhren

Die Besatzung muss gem den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung erhalten haben und regelmig darin unterwiesen werden.

3.2  Pflichten des Fhrfhrers

3.2.1  Offene Fhren

Der Fhrfhrer darf, wenn Fahrgste an Bord sind, je berfahrt nur eine mit gefhrlichen Gtern beladene Befrderungseinheit und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befrdern. Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen ber die Kenntlichmachung der Stellpltze auf dem Fahrbahndeck, erfllt sind, drfen auch mehrere Befrderungseinheiten mit gefhrlichen Gtern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befrdert werden, wenn keine Fahrgste an Bord sind.

3.2.2  Gedeckte / geschlossene Fhren

Es drfen nur gefhrliche Gter der Klassen 1.4S, 3, 4.1 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen), 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befrdert werden. Temperaturkontrollierte Stoffe dieser Gefahrgutklassen drfen nicht befrdert werden.

3.2.3  Gedeckte / geschlossene Fhren

Whrend der Be- und Entladung der Fhre sind die Bug- und Hecktore vollstndig zu ffnen.

3.2.4  Gedeckte / geschlossene Fhren

Der Fhrfhrer hat dafr zu sorgen, dass die Befrderungseinheiten mit gefhrlichen Gtern vor dem Auffahren auf die Fhre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.

3.2.5  Gedeckte / geschlossene Fhren

Der Fhrfhrer hat dafr zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Khlgerte von allen abgestellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.

3.2.6  Gedeckte / geschlossene Fhren

Es drfen sich whrend der berfahrt auer den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung keine Fahrgste auf dem Fahrzeugdeck aufhalten.

3.2.7  Der Fhrfhrer hat sicherzustellen, dass die Befrderungseinheit mit gefhrlichen Gtern als erstes oder letztes Fahrzeug auf die Fhre auffhrt, sofern nicht ausschlielich Befrderungseinheiten mit gefhrlichen Gtern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befrdert werden.

3.2.8  Der Fhrfhrer hat dafr zu sorgen, dass whrend der Befrderung rund um die Befrderungseinheit mit gefhrlichen Gtern ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt.

3.2.9  Der Fhrfhrer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzufhren.

3.2.10  Die fr die jeweilige Wasserstrae erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberhrt.

3.3  Pflichten des Fahrzeugfhrers der Befrderungseinheit mit gefhrlichen Gtern

3.3.1  Der Fahrzeugfhrer muss vor der Auffahrt auf die Fhre den Fhrfhrer durch Vorlage des Befrderungspapiers ber die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen.

3.3.2  Der Fahrzeugfhrer muss an Bord der Fhre die Befrderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern.

3.3.3  Offene Fhren

Der Fahrzeugfhrer ist whrend der berfahrt zur berwachung der Befrderungseinheit verpflichtet.

3.3.4  Wird vor Auffahrt auf die Fhre austretendes gefhrliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1 bestimmte Pflicht nicht erfllt, darf der Fahrzeugfhrer die Befrderungseinheit nicht auf die Fhre fahren.

3.3.5  Der Fahrzeugfhrer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das fr die Befrderung auf der Strae nach dem ADR erforderliche Befrderungspapier mitzufhren.

3.3.6  Der Fahrzeugfhrer hat die fr die Befrderung auf der Strae erforderlichen schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzufhren. Werden fr die Befrderung nach dem ADR keine schriftlichen Weisungen bentigt, sind diese auch fr die Befrderung mit der Fhre nicht erforderlich.

4  Zulassungszeugnis

Im Zulassungszeugnis muss fr die Fhre abweichend von Abschnitt 1.16.3 ADN von einer Schiffsuntersuchungskommission besttigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.

5  Sonstige Vorschriften

Die Vorschriften der Fhrenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberhrt.